Verein Grenzüberschreitender Freundschaften Kandel e.V.
– Satzung –
§1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
- Der Verein führt den Namen „Verein grenzüberschreitender Freundschaften“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Vereinssitz ist in Kandel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein will die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Stadt Kandel und ihren Partnerstädten pflegen, um zu Freundschaft und Verständnis zwischen den Partnern beizutragen.
- Der Verein fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Ziels dienen, insbesondere Begegnungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche, Berufsgruppen und Altersstufen, wobei die Jugendbegegnung besonders zu fördern ist.
- Der Verein sucht diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Kandel und ihren Partnerschaftsstädten zu verwirklichen. Er wird mit anderen Vereinigungen, die ähnliche Ziele anstreben, zusammenarbeiten. Hierzu kann der Verein Ausschüsse und Arbeitskreise bilden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Firmen,
- sonstige Vereinigungen,
- Ehrenmitglieder.
- Die Stadt Kandel ist „geborenes Mitglied“.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie muss vom Vorstand beschlossen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod bzw. die Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein zum Ende des Kalenderjahres,
- Durch den Ausschluss.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn nach schriftlicher Mahnung unter Ankündigung der Folgen das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr in Verzug bleibt. Er kann ferner erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines Verhaltens schuldig macht, durch das die Vereinsinteressen gröblich verletzt werden.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat Widerspruchsrecht vor der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Städtepartnerschaftsvereins
Der Verein hat folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung,
b. den Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins:
- Sie beschließt u.a. über:
- vorliegende Anträge,
- den Haushalt und die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Neuwahl des Vorstands,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
- einmal im Jahr zu Jahreshauptversammlung,
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- innerhalb von vier Wochen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Eingeladen wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel unter Angabe der bis dahin bekannten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
- Zusätzlich erhalten die Mitglieder die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen vor der Veranstaltung.
- Von der Form der digitalen Einladung kann abgewichen werden, wenn Mitglieder diese Abweichung beim Vorstand in schriftlicher Form beantragen.
- Die Mitglieder erklären sich bereit, dem Vorstand die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen mitzuteilen (E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Adressdaten), um die Bekanntmachung von Veranstaltungen, Newslettern etc. geben zu können.
§ 8 Ausübung des Stimmrechts
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Natürliche Personen können Ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
- Juristische Personen sowie Firmen und Vereinigungen nehmen ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten wahr. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- Die Stadt Kandel nimmt Ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter wahr.
§ 9 Abstimmung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie fasst Ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Tagesordnung und Niederschrift
- Anträge bedürfen der schriftlichen Form.
- Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die später eingehen, sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem Stellvertreter/-in,
- der/dem Vertreter/-in der Stadt Kandel,
- der/dem Schriftführer/in,
- der/dem Schatzmeister/-in,
- und bis zu 7 Beisitzern, darunter dem von den Jugendlichen vorgeschlagenen Jugendvertreter.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die in Absatz 1 a) bis e) genannten Personen gebildet. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Je eine Person der unter a) bis c) angeführten Vorstandsmitglieder, sowie je eine Person der unter d) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder Vertreten gemeinsam den Verein, Im Innenverhältnis gilt die Reihenfolge a, b, c sowie d und e.
- Verfügungen über die Konten des Vereins bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Wahl
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, es sei denn, dass alle anwesenden Mitglieder auf die Durchführung einer geheimen Wahl verzichten.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
§ 14 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 15 Ehrenmitglieder
Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Städtepartnerschaft oder den Verein erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde, mit den Stimmen von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, reicht bei einer zweiten Mitgliederversammlung, zu der erneut einzuladen ist, eine ¾ Mehrheit der Anwesenden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Stadt Kandel für Zwecke der Völkerverständigung zu Verfügung gestellt.
§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. März 1994 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Horst Weißhaar
Christa Loreth
Hans Joachim Bräunig
Alexander Mühl
Werner Mühl
Dr. Werner Esser
Wiltrud Werling
Der Verein ist geführt im Vereinsregister der Stadt Landau, Registergericht Landau in der Pfalz unter der VR-Nummer 1974, eingetragen am 26. April 1994.
§ 18 Format der Vorstandssitzungen im Falle eines Versammlungsverbotes
- Bei einem vorliegenden Versammlungsverbot erfolgen die Sitzungen des Vorstandes sowie der Jahreshauptversammlung in digitaler Form. Der Vorstand beschließt in diesen Fällen die Auswahl des Dienstleistungsanbieters (z.B. Zoom, Microsoft Teams, etc.) mit einfacher Mehrheit nach den betriebswirtschaftlichen Maßgaben der jeweiligen Kostensituation.
§ 19 Kostensituation von Rücklastschriften bei Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder erklären sich bereit, dem Vorstand die aktuellen Bankverbindungsdaten anzugeben und Änderungen dieser umgehend mitzuteilen. Im Falle eine Rücklastschrift bei der Abbuchung der Mitgliedsbeiträge werden die anfallenden Gebühren des ausführenden Bankinstitutes dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.